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Organisationsstatut der FAUD (A.-S.)

I. Zusammensetzung, Zweck und Sitz

Die Freie Arbeiter-Union Deutschlands (Anarcho-Syndikalisten) setzt sich zusammen aus Industrieföderationen (Gewerkschaftsbünden) und solchen Organisationen (Ortsvereinen oder Betriebsvereinen; letztere haben sich zu Ortsvereinen zusammenzuschließen), für die eine Föderation noch nicht besteht, soweit diese sowohl den auf Verbesserung der Lebenshaltung und Arbeitsbedingungen gerichteten Tageskampf führen wollen und die Bestrebungen sich zu eigen machen, die in der Prinzipienerklärung ihren Ausdruck finden.

Zur FAUD (A.-S.) können nicht gehören solche Gewerkschaften die den Klassenkampf verleugnen und statt der Gegensätzlichkeit eine Gemeinschaft der Interessen zwischen Unternehmertum und Arbeiterklasse anerkennen und erstreben.

Die FAUD (A.-S) bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und geistigen Interessen ihrer Mitglieder. Sie lehnt jede parteipolitische Beeinflussung und Tätigkeit ab.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

1. Einheitlichen Zusammenschluss aller zu bestimmten Berufen, Gewerben und Industrien gehörenden Mitglieder in Industrieföderationen zu gemeinsamem Handeln im Rahmen ihrer beruflichen, gewerblichen oder industriellen Interessen;

2. Erzielung möglichst günstiger Arbeits- und Lohnbedingungen;

Dies soll erreicht werden durch:

a) Beeinflussung der öffentlichen Meinung vermittels mündlicher und schriftlicher Information über den Stand der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Bezirken, Berufen, Gewerben unter Gegenüberstellung der Lage des Arbeiters, der Gewinne der Unternehmen und der Lebenshaltungekosten;

b) Gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen;

c) Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe der Arbeitslöhne, die Länge des Arbeitstages, des Urlaubs sowie die Rechte, welche sich durch das gewerkschaftliche Zusammenwirken in den einzelnen Berufen, Gewerben und Industrien für die Mitglieder ergeben.

Durchführung der für die Verbesserung der Lebenslage und Regelung des gewerkschaftlichen Lebens gefassten Beschlüsse;

Einwirkung auf die soziale Entwicklung im Interesse der Arbeiterschaft und Erkämpfung eines ausgeprägten Mitbestimmungsrechts in allen Fragen des gewerblichen Lebens;

Gewerkschaftliche, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Belehrung der Mitglieder in Wort und Schrift;

Herausgabe des Organisationsorgans,

Bildung von Jugend- und Lehrlingssektionen und Einwirkung auf das Lehrlingswesen;

Aufstellung von Statistiken in den einzelnen Berufen, Gewerben und Industrien;

Pflege der Solidarität unter der Gesamtmitgliedschaft und der Kollegialität unter den Angehörigen der einzelnen Berufe.

Ferner dient den Zwecken der FAUD (A.-S.):

1. Unterstützung bei Streiks, Aussperrungen und Maßregelungen;

2. Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz bei allen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und der Sozialversicherung. Der Sitz der FAUD (A.-S.) ist Berlin.

II. Mitgliedschaft

Mitglied der FAUD. (A.-S.) kann jede Arbeiterin und jeder Arbeiter sowie Angestellte werden. Die Erwerbung der Mitgliedschaft erfolgt nach Maßgabe der Berufszugehörigkeit am Wohn- bzw. Arbeitsort. Einzelmitglieder schließen sich dem nächstliegenden Ortsverein oder der Geschäftsleitung ihrer Industrieföderation an.

Bei Eintritt sind ein Eintrittsgeld in Höhe von ..... Mark und zwei Wochenbeiträge sofort zu zahlen. Mitglieder, die von anderen gewerkschaftlichen Organisationen übertreten, sind vom Eintrittsgeld befreit, wenn sie dort ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

III. Beitrag

Unter allen Umständen ist jeder Ortsverein verpflichtet, mindestens einen Stundenlohn als ordentlichen Wochenbeitrag von den beschäftigten Mitgliedern das ganze Jahr hindurch zu erheben, der durch Einkleben der Beitragsmarke in das Mitgliedsbuch bestätigt wird. Bei Saisonarbeitern kann die Zahl der Beitragswochen beschränkt und in die Zeit der Arbeitsmöglichkeit verlegt werden. Auf alle Fälle muss der Beitrag im Jahre mindestens die Höhe eines ganzen Wochenlohnes ereichen. Der Wochenbeitrag darf jedoch nicht unter 50 Pf. betragen.

Dieser ordentliche Beitrag darf zu keinem anderen Zweck als zur Pflege der Organisation, für Bildungswesen, Propaganda, Solidarität bei Streiks und Aussperrungen, Unterstützung Gemaßregelter und für Rechtsschutz verwendet werden. Für alle etwaigen weiteren Unterstützungen sind Extrabeiträge zu erheben.

IV. Austritt und Ausschluss

a) Austritt : Der Austritt aus der FAUD (A.-S.) ist zu jeder Zeit gestattet,

b) Ausschluss : Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung seines Ortsvereins erfolgen, wenn es

1. sich beharrlich weigert, den Organisationsbeschlüssen nachzukommen;

2. mit dem regelmäßigen Beitrag, ohne Stundung erhalten zu haben, länger als acht Wochen im Rückstande ist;

3. Handlungen begeht, die die Interessen der FAUD (A.-S.) schädigen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufen.

Den Ausgeschlossenen steht das Recht der Appellation an die für sie zuständigen Arbeitsbörsen zu.

Ortsvereine, die dauernd den Kongressbeschlüssen zuwiderhandeln, müssen aus der FAUD (A.-S) ausgeschlossen werden. Arbeitsbörsen. und Industrieföderationen können solche Gruppen aber nur aus ihrem engeren Organisationsrahmen ausschließen. Sie haben dies der Geschäftskommission nebst Begründung zu melden.

Von der Abführung der Pflichtbeiträge an die ausschließenden Instanzen befreit sie indes der schwebende Streit nicht.

Ein gänzlicher Ausschluss von Organisationen aus der FAUD (A.-S.) kann nur auf einem Reichskongress erfolgen. In dringenden Fällen kann auf Antrag auch der Reichsrat einen solchen Ausschluss beschließen.

V. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Sinne der Satzungen, der Kongress Föderations-, Arbeitsbörsen- und Ortsvereinsbeschlüsse zu betätigen.

Vl. Erlöschen der Mitgliedschaft

Weder während der Mitgliedschaft noch nach ihrem Erlöschen steht den einzelnen Mitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf das Organisationsvermögen zu.

VII. Rechtsschutz

Die Pflege des Rechtsschutzes der Mitglieder in Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Propaganda erwachsen, sowie solchen, die aus dem Krankenkassen-, Alters- und Invaliditäts- sowie Unfallversicherungs- oder Knappschaftsgesetz entspringen, ist zunächst Aufgabe der einzelnen örtlichen Organisationen. Gehen aber die geistigen wie finanziellen Anforderungen, die eine gründliche Durchführung einer Klage erheischt, über die Kräfte eines Ortsvereins hinaus, dann hat dieser

1. der Ortsbörse (wo eine solche besteht) den Fall vorzutragen, und diese nimmt sich der Klage an, wenn sie begründet ist. Für die finanzielle Durchführung haben dann alle Ortsvereine des Börsenbezirks gemeinsam prozentual ihres Mitgliederbestandes einzustehen;

2. Ortbörsen sowie isoliert stehende Ortsvereine, also solche, an deren Ort keine Börse besteht, haben sich im Unvermögensfalle an ihre zuständige Kreisarbeitsbörse zu wenden;

3. Die Kreisarbeitsbörsen wenden sich an ihre zuständigen Provinzarbeitsbörsen, und diese, wenn auch sie nicht mehr helfen können, wenden sich an die Geschäftskommission, welche dann. wie in der Unterstützung von Streiks, so auch in der Rechtsschutzfrage handelt.

VIII. Streiks und Aussperrungen und Ihre Unterstützung

Die Vorbereitungen zu Lohnbewegungen haben in den Mitgliederversammlungen zu geschehen. Umfasst eine Lohnbewegung einen größeren Bezirk, dann haben alle an ihr beteiligten Organisationen der FAUD (A.-S.) die Pflicht in besonderen gemeinsamen Konferenzen Richtlinien über die Führung der Bewegung aufzustellen. Bei Streiks und Maßregelungen wird die Unterstützung vom ersten Tage an bezahlt. Die Höhe der Unterstützung regelt sich nach der Höhe des Beitrages. Sie darf jedoch in keinem Fall den dreieinhalbfachen Wochenbeitrag pro Tag übersteigen, der innerhalb eines Bezirkes durchschnittlich geleistet wird. Wenn ein Gemaßregelter durch Gewinnen eines Prozesses den Lohn in Höhe der doppelten Unterstützung erhält, so hat er das Mehr an die Organisation zurückzuerstatten.

Jeder Ortsverein hat, um ein gemeinsames Zusammenwirken von vornherein zu gewährleisten, wenn er in einen Angriffs- oder Abwehrstreik eintreten will oder ausgesperrt werden soll, dieses möglichst frühzeitig der Geschäftsleitung seiner zuständigen Kreis- oder Provinzarbeitsbörse zu melden und über alle Einzelheiten, die hierbei in Frage kommen. Auskunft zu erteilen.

Bei jedem Streik, der nach kurzer Zeit vom Ortsverein selbst nicht mehr getragen werden kann und auf Solidarität gestützt wird, ist der Ortsverein nur dann zum Empfang der Solidarität berechtigt, wenn er seinen Verpflichtungen gerecht geworden ist, d. h. wenn alle am Streik Beteiligten schnellstens durch ihre Funktionäre der zuständigen Arbeitsbörse gemeldet werden und fortlaufend wöchentlich über die Streikbeteiligung neu berichtet wird. Nur nach Erfüllung dieser Forderung kann Solidarität beansprucht werden und wird solche ausgegeben.

Die Ausübung der Solidarität geschieht zunächst aus den Mitteln des Ortsvereins selbst, wenn diese erschöpft sind, durch die Ortsbörse und darüber hinaus durch die Kreis- und Provinzarbeitsbörse. Nimmt ein Kampf aber größere Dimensionen an, so dass die zuständige Provinzarbeitsbörse allein nicht mehr in der Lage ist, die nötigen Unterstützungssummen in ihrem Wirkungskreis allein aufzubringen, dann wendet sich diese an die Geschäftskommission, die dann die Aufgabe hat, sämtliche Ortsvereine und Börsen zu gemeinsamer Solidarität aufzurufen. Die Solidaritätsgelder sind dann zwecks, Registrierung von den Ortsvereinen ihren zuständigen Provinzarbeitsbörsen oder Kreisbörsen zuzusenden und von diesen, mit Ausnahme derjenigen Börse, in deren Bereich der Kampf entbrannt ist, an die Geschäftskommission. Diese hat dann der betreffenden Provinzarbeitsbörse oder einer von dieser benannten Stelle die bei ihr eingelaufenen Gelder zu übermitteln, die nur als Solidaritätsgelder und nicht als Darlehen zu betrachten sind.

Jeder im Kampf stehende Ortsverein hat wöchentlich seiner Kreis- bzw. Provinzarbeitsbörse, der Geschäftskommission und den Geschäftsleitungen der Industrieföderationen einen genauen Bericht über die Zahl der Streikenden, die Höhe der Unterstützung, die Erhebung von Extrabeiträgen sowie über den Verlauf des Kampfes zu geben.

Nach Beendigung solcher Streiks und nach erfolgter Abrechnung sind die überschießenden Beträge der Geschäftskommission zur Verwendung bei späteren Kämpfen zu überweisen.

Grundsätzlich wird von jedem Ortsverein erwartet, dass er alles aufbietet, seine Kämpfe mindestens 14 Tage selbst unterstützen zu können. Reichen hierzu die regelmäßigen Wochenbeiträge nicht aus, so hat der Ortsverein möglichst vorher Extrabeiträge zu erheben und solche auch während des Kampfes von etwa in Arbeit Stehenden zahlen zu lassen.

Streikunterstützung aus Organisationsmitteln darf nur an Mitglieder gezahlt werden, die der Organisation mindestens drei Monate (13 Wochen) angehören und ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

Bei Massen- oder Generalstreiks aus wirtschaftlichen oder politischen Ursachen wird finanzielle Unterstützung nicht gewährt.

Jeder selbständige Ortsverein ist verpflichtet, sich einen Solidaritätsfonds zu schaffen, durch welchen es möglich ist, bei einem Solidaritätsaufruf sofort das nötige Geld. mindestens aber einen Stundenlohn pro Mitglied der aufrufenden Körperschaft zur Verfügung stellen zu können.

Ortsvereine. welche sich an der Unterstützung der Kämpfe trotz finanzieller Möglichkeit ihrerseits nicht beteiligen, haben kein Recht, die Solidarität anderer Organisationen in Anspruch zu nehmen und können eventuell durch Kongressbeschluss aus der FAUD (A.-S.) ausgeschlossen werden.

Um mit der streikenden Organisation In engster Fühlung zu sein und allen etwa von außen an sie ergehenden Anfragen genügen zu können, ist diese verpflichtet, die Geschäftsleitung der Orts-. Kreis- oder Provinzarbeitsbörse zu ihren Sitzungen hinzuzuziehen. Diese hat aber nur beratende Stimme und kann für die Beschlüsse solcher Sitzungen nicht verantwortlich gemacht werden.

IX. Gliederung

Die Organisationen in jedem Orte sind möglichst nach Industrien aufzubauen. Handelt es sich um Großbetriebe, dann benennt sich die Organisation nach dem Industriezweig, dem der Betrieb vorwiegend dient, so z.B. nach der Bau-, Bergwerks-, Bekleidungs-, Holz-, der keramischen, Metall- oder chemischen Industrie, dem graphischen oder Verkehrsgewerbe; nach der Nahrungsmittel-, Wasser-, Gas- oder Elektrizitätsversorgung, der Landwirtschaft usw.

In kleineren Orten und überall dort, wo vorerst nur wenige Mitglieder vorhanden sind, die der FAUD (A.-S.) angehören wollen, schließen sich diese der Föderation an, aus deren Industrie sich der größte Prozentsatz rekrutiert. In Vereinigungen aller Berufe sind diejenigen Hand- und Kopfarbeiter zusammenzufassen, für die eine be­sondere Industrieföderation am Orte noch nicht besteht.

Wenn aber in diesen Sammelstätten eine größere Anzahl von Angehörigen derselben Industrie vertreten sind, bilden diese, falls sie sich stark genug dazu fühlen, eine selbständige Organisation für die betreffende Industrie. Mangelt es aber an den Voraussetzungen, die für eine selbständige Organisation nötig sind, dann formieren diese Mitglieder innerhalb der Vereinigung aller Berufe eine Sektion und schließen diese der zuständigen Industrieföderation an.

Industrieföderationen

Alle Vereinigungen derselben Industrie bilden für sich eine Industrieföderation für das ganze Reich. Ausführendes Organ der Föderation ist die auf der Föderationskonferenz gewählte Geschäftsleitung.

Die Industrieföderationen erkunden In erster Linie mit Hilfe ihrer Geschäftsleitungen die in ihrer Industrie herrschenden Arbeitsmethoden, Arbeitszeit- und Lohnverhältnisse. Sie suchen die Art der Produktionswelse zu ergründen, ebenso die Bezugsquellen der Rohprodukte und deren Gewinnung, die Absatzgebiete der Fertig- und Halbfertigfabrikate usw. und suchen an Hand gemachter Erhebungen und Studien den Mitgliedschaften durch Wort und Schrift das nötige Wissen zu vermitteln, bei ihnen das Klassenbewusstsein zu fördern und gegebenenfalls die zweckentsprechende Kampfestaktik zu empfehlen.

Die Industrieföderationen verbinden sich miteinander zu einer Arbeitsgemeinschaft. Sie wählen zu diesem Zweck auf ihren Reichskonferenzen je einen Vertreter und einen Stellvertreter in den „Reichsrat der Industrieföderationen“ zu dem Zweck gemeinsamen Handelns bei unvorhergesehenen Fragen.

Arbeitsbörsen

Bestehen an einem Ort oder in einem engeren Bezirk mehrere Ortsvereine, die der FAUD (A.-S.) angehören, so haben sich diese zu einer Arbeitsbörse (Gewerkschaftskartell) zusammenzuschließen, deren Aufgabe es ist, die örtlichen Interessen aller ihr angeschlossenen Organisationen und Mitglieder jederzeit zu beraten und für diese gemeinsam einzutreten.

An jedem Ort darf nur eine Arbeitsbörse bestehen.

Die Arbeitsbörsen schließen sich zu Kreisarbeitsbörsen, darüber hinaus zu Provinzarbeitsbörsen zusammen. Eine Provinzbörse kann nur aus Kreisbörsen gebildet werden. Jede Arbeitsbörse wählt sich auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Konferenz zur Verwaltung ihrer Obliegenheiten eine Geschäftsleitung.

Die Provinzarbeitsbörsen sehen in der Geschäftskommission die Reichsverbindungsstelle sämtlicher Börsen. Sie haben die Aufgabe, mit der Geschäftskommission gemeinsam für die Intensivste Agitation zu sorgen, die Organisationen geistig und agitatorisch anzuregen und diesen mit Rat und Tat jederzeit zur Seite zu stehen, sich bei Streiks und Aussperrungen für die nötige Solidarität einzusetzen und diese den bedürftigen Stellen zu vermitteln. Gegebenenfalls haben sie auch dem Rechtsschutz zu dienen.

Der Verkehr aller zu einer Provinzarbeitsbörse zusammengeschlossenen Ortsvereine mit der Geschäftskommission geschieht in genannten Fragen nur durch ihre zuständige Kreis- oder Provinzarbeitsbörsen-Geschäftsleitung. Bei der Wahl der Geschäftsleitungen der Provinzarbeitsbörsen ist möglichst darauf zu achten, dass Angehörige von allen vorhandenen Industrieföderationen darin vertreten sind.

X. Verwaltung der Freien Arbeiter-Union Deutschlands (A.-S.)

Beschließende und ausführende Organe der FAUD (A.-S.) sind:

1. die Generalversammlungen der Ortsvereine;

2. die Vorstände der Ortsvereine und Ortsbörsen;

3. die Konferenzen der Provinz- und Kreisarbeitsbörsen sowie die Vollversammlungen der Ortsarbeitsbörsen,

4. die Konferenzen der Industrieföderationen;

5. die Geschäftsleitungen der Provinz- und Kreisarbeitsbörsen;

6. die Geschäftsleitungen der Industrieföderationen;

7. der Reichsrat der Industrieföderationen und Provinzarbeitsbörsen;

8. die Geschäftskommission;

9. der Kongress.

XI. Funktionäre

Jeder Wahlkörper, der Funktionäre der FAUD (A.-S.) wählt, hat jederzeit das Recht, die von ihm gewählten Funktionäre wieder zurückzuziehen und Neuwahlen vorzunehmen. Werden gegen einen Funktionär ehrenrührige Beschuldigungen erhoben und ist die Einberufung des Wahlkörpers nicht sofort möglich, dann entscheidet bis zum Zusammentritt des Wahlkörpers seine Mitgliedschaft durch Urabstimmung. Auch eine sich notwendig machende Neuwahl wird in diesem Falle durch Urabstimmung vorgenommen.

XII. Kongress

Der Kongress bildet die oberste Vertretung der FAUD (A.-S.). Zur Teilnahme an ihm sind berechtigt:

1. Die Delegierten der angeschlossenen selbständigen Ortsvereine.

2. Die Funktionäre der Geschäftskommission und ein Beisitzer, die Obleute der Revisoren und der Pressekommission. Diese haben in allen die geschäftliche Leitung der FAUD (A.-S.) betreffenden Fragen nur beratende Stimme.

Der Kongress prüft die Ausweise (Mandate) seiner Teilnehmer, wählt seine Leitung und bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Der Abstimmungsmodus kann zweifacher Art sein:

Bei formellen Fragen wird durch Akklamation der Delegierten abgestimmt.

Bei prinzipiellen, programmatischen Fragen gilt folgende Regelung:

Jeder Ortsverein bis hundert Mitglieder hat eine Stimme. Jeder Ortsverein hat das Recht, für jede weiteren und angefangenen hundert Mitglieder einen weiteren Delegierten zu senden, der ebenfalls ein Stimmrecht hat. Sendet ein Ortsverein bei mehreren hundert Mitgliedern nur einen Delegierten, so hat dieser so viele Stimmen, wie er weitere angefangene hundert Mitglieder vertritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass mindestens 25 weitere Mitglieder von den angefangenen hundert Mitgliedern vorhanden sein müssen.

Ein Beschluss wird jedoch den Mitgliedern zur Urabstimmung vorgelegt, falls der Kongress es für notwendig befindet. Bei Urabstimmungen entscheidet die Anzahl der in den Ortsvereinen abgegebenen Stimmen.

Alle zwei Jahre mindestens findet ein Kongress statt, der von der Geschäftskommission einzuberufen ist.

Die Einberufung des Kongresses muss spätestens acht Wochen vor dem Termin der Tagung durch das Organ der FAUD (A.-S.) erfolgen.

Anträge für die Tagesordnung des Kongresses sind bei der Geschäftskommission einzureichen. Sie sind spätestens drei Wochen vor dem Stattfinden des Kongresses- durch das Organ der FAUD (A.-S.) bekannt zugeben.

Zu den Aufgaben des Kongresses gehört:

1. Entgegennahme der Berichte über die Geschäftstätigkeit der Geschäftskommission, der Revisoren und der Pressekommission;

2. Beratung und Beschlussfassung über alle das Organisationsleben berührende Fragen;

3. Beschlussfassung über alle eingegangenen Anträge;

4. Wahl der Funktionäre der Geschäftskommission, der Obleute der Revisoren und der Pressekommission.

Ein außerordentlicher Kongress kann einberufen werden auf Antrag von mindestens 51 Prozent der angeschlossenen Ortsvereine.

XIII. Der Reichsrat

Der Reichsrat der FAUD (A.-S.) setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jeder der vorhandenen Industrieföderationen, je einem Vertreter jeder bestehenden Provinzarbeitsbörse und den Mitgliedern der Geschäftskommission.

Die Vertreter der Industrieföderationen und der Provinzarbeitsbörsen werden auf den Konferenzen Ihrer Organisationen gewählt. Für diese Vertreter sind gleichzeitig auch je ein Ersatzmann zuwählen. der sofort einspringen kann für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Vertreters bei einer einberufenen Tagung.

Die Funktion aller Reichsratsmitglieder gilt für die Dauer einer Kongressperiode.

Der Reichsrat tritt jährlich zu ordentlichen Tagungen zusammen, außerdem auch zu außerordentlichen Tagungen bei dringend wichtigen, tiefeinschneidenden Fragen. Die Einberufung der Tagungen geschieht durch die Geschäftskommission.

Außerordentliche Tagungen müssen einberufen werden, wenn die Geschäftskommission oder die Hälfte der anderen Reichsratsmitglieder dies für erforderlich hält.

Einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Reichsrats kann jede Industrieföderation und jede Provinzarbeitsbörse stellen. In diesem Falle hat die Geschäftskommission sofort die vorgenannte erforderliche Zustimmung der Reichsratsmitglieder einzuholen. Lehnen diese die antragsgemäße und begründete Ein­berufung ab, dann steht den Antragstellern das Recht zu, eine Urabstimmung der Ortsvereine zu verlangen, die die Geschäftskommission in kürzester Frist durchzuführen hat.

Aufgaben des Reichsrates sind: Klärung von Differenzen und allen strittigen Punkten bei innerorganisatorischen Angelegenheiten. Stellungnahme zu den aktuellen politischen und wirtschaftlichen Ereignissen des Tages, sobald es das Gesamtinteresse der FAUD (A.-S.) berührt. Erkundung und Herausarbeitung einer einheitlich einzuschlagenden Linie bezüglich der Propaganda und Agitation. Erörterung und Ergründung der auftauchenden Probleme der Zeit.

Der Reichsrat ist befugt, je nach der Situation und in besonderen Fällen besondere Sachkundige zu seinen Beratungen zuzuziehen.

Der Reichsrat ist während einer Kongressperiode die höchste Instanz der FAUD (A.-S.). Er ist die beschließende und vollziehende Körperschaft in allen Fragen. sofern die prinzipielle Grund lade der FAUD (A.-S.) dadurch keine Änderung erfährt. Für prinzipielle Änderungen ist nur der Kongress zuständig.

Die Beschlüsse des Reichsrates sind ebenso wie Kongressbeschlüsse allgemeinverbindlich, also bindend für sämtliche Mitglieder der FAUD (A.-S.). Die Kosten des Reichsrates werden durch Umlage gedeckt.

XIV. Die Geschäftskommission

Die Geschäftskommission ist die oberste ausführende Instanz der FAUD (A.-S.). Diese hat die Pflicht, die Ideen der FAUD (A.-S.) in Wort und Schrift zu verbreiten und zu vertiefen, den organisatorischen Zusammenhalt der Gesamtbewegung zu pflegen, bei Streiks und Aussperrungen in Gemeinschaft mit den Geschäftsleitungen der Provinzarbeitsbörsen das solidarische Zusammenwirken aller der FAUD (A.-S.) angeschlossenen Organisationen zweckdienlich zu fördern und auf Durchführung der Kongressbeschlüsse zu achten.

Jeder der FAUD (A.-S.) angeschlossene Ortsverein hat an die Geschäftskommission zwecks Finanzierung ihrer Aufgaben für jedes Mitglied pro Woche 23 Pf. abzuführen. In diesem Beitrag sind enthalten für den Inhaftiertenfonds der FAUD (A.-S.) 0,5 Pf., für den internationalen Solidaritätsfonds 1,5 Pf., für die IAA. 1 Pf. Die Zahlungen haben monatlich a conto zu erfolgen. Allvierteljährlich erhält jede Ortsgruppe einen Kontoauszug von der Geschäftskommission, aus dem hervorgeht, was gezahlt und was etwa noch zu zahlen ist.

Die Geschäftskommission, die ihren Sitz In Berlin hat, besteht aus sieben Personen, und zwar einem Vorsitzenden, einem Kassierer, einem Schriftführer (Redakteur) und vier Beisitzern. Die Wahl der drei Erstgenannten erfolgt durch den Kongress mittels Stimmzettels in einem Wahlgange und nach absoluter Mehrheit. In die Geschäftskommission können nur Genossen gewählt werden. die wenigstens zwei Jahre Mitglieder der FAUD (A.-S.) sind. Hat ein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erhalten, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Stellt sich abermals Stimmengleichheit heraus, so wird ein dritter Kandidat zur Wahl aufgestellt.

Die vier Beisitzer sind der Kreisarbeitsbörse Groß-Berlin zu entnehmen. Sie dürfen nicht Angestellte irgendeiner Institution der FAUD (A.-S.) sein.

Die Geschäftskommission ist ein nicht eingetragener Verein gemäß § 54 des RGB. unter dem Namen: Geschäftskommission der Freien Arbeiter-Union Deutschlands (Anarcho-Syndikalisten).

Die Geschäftskommission hat im Interesse der FAUD (A.-S.) über die bei ihr eingehenden Gelder zu verfügen.

Zur Kontrolle der Kassen und Buchführung des Kassierers der Geschäftskommission sowie als Beschwerdekommission in diesen Angelegenheiten werden drei Revisoren gewählt. Hiervon wählt der Kongress den Obmann. Die Wahlen der weiteren zwei Revisoren (je einen) haben die Kreisarbeitsbörse Groß-Berlin und die Provinzarbeitsbörse Sachsen zu vollziehen.

Scheidet ein auf dem Kongress gewähltes Mitglied der Geschäftskommission vor dem nächsten Kongress aus, so ist die Ersatzwahl durch den Reichsrat vorzunehmen.

An den Sitzungen der Geschäftskommission nehmen mit beschließender Stimme die 7 Mitglieder der Geschäftskommission und die Vertreter der Geschäftsleitungen der Föderationen teil.

XV. Organ

Organ der FAUD (A.-S.) Ist „Der Syndikalist“. Dieses wird von der Geschäftskommission herausgegeben.

Alle Bekanntmachungen, die Gesamtbewegung betreffend, werden hier erlassen und zur Kenntnis der Mitglieder gebracht.

Der Verlag „Der Syndikalist“ ist ein Unternehme der gesamten FAUD (A.S.) unter Kontrolle der Geschäftskommission. Etwaige Überschüsse stehen in keinem Falle den von der Organisation bestimmten Trägern des Unternehmens, sondern lediglich der Gesamtbewegung der FAUD (A.S.) zu.

Das Organ „Der Syndikalist“ wird den Mitgliedschaften für den Beitrag (siehe unter „Geschäftskommission“, Absatz 2) zugestellt.

Der öffentliche Verkaufspreis des „Syndikalist“ beträgt 15 Pfg. Zeitungen, die über die von den Ortsgruppen für die Mitglieder hinaus bezogenen Exemplare bestellt werden, kosten 10 Pfg.

XVI. Pressekommission.

Die Pressekommission, deren Obmann vom Kongreß gewählt wird, besteht aus fünf Personen. Die Wahl der vier weiteren Pressekommissionsmitglieder vollzieht die Delegiertenversammlung der Kreisarbeitsbörse Großberlin.

Der Pressekommission liegt es ob, über die prinzipielle Haltung es „Syndikalist“ sowie darüber zu wache, dass das Blatt nicht zum Austrag persönlicher Polemiken, Streitigkeiten und Zänkereien sowie Beleidigungen innerhalb der eigenen Bewegung benutzt wird, ferner Beschwerden entgegenzunehmen, sie auf ihre Berechtigung hin zu prüfen und gegebenenfalls mittels Einspruch und Verhandelt mit der Stelle, gegen die sich die Beschwerde usw. richtet, die Mängel abzustellen zu suchen.

Die Adresse des Obmannes der Pressekommission ist allen der FAUD (A.S.) angeschlossenen Organisationen durch den „Syndikalist“ bekanntzugeben.

Aus: Anlage zum Protokoll über die Verhandlungen des 18. Kongresses der Freien Arbeiter-Union Deutschlands (A.S.), Berlin 1930.

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